Deprecated notice: mysql_connect(): The mysql extension is deprecated and will be removed in the future: use mysqli or PDO instead in system/modules/core/library/Contao/Database/Mysql.php on line 58
#0 [internal function]: __error(8192, 'mysql_connect()...', '/homepages/43/d...', 58, Array)
#1 system/modules/core/library/Contao/Database/Mysql.php(58): mysql_connect('db547357284.db....', 'dbo547357284', 'IAnj7d6uSE')
#2 system/modules/core/library/Contao/Database.php(77): Contao\Database\Mysql->connect()
#3 system/modules/core/library/Contao/Database.php(160): Contao\Database->__construct(Array)
#4 [internal function]: Contao\Database::getInstance()
#5 system/modules/core/library/Contao/System.php(110): call_user_func(Array)
#6 system/modules/core/library/Contao/User.php(89): Contao\System->import('Database')
#7 system/modules/core/classes/FrontendUser.php(79): Contao\User->__construct()
#8 system/modules/core/library/Contao/User.php(151): Contao\FrontendUser->__construct()
#9 [internal function]: Contao\User::getInstance()
#10 system/modules/core/library/Contao/System.php(110): call_user_func(Array)
#11 index.php(43): Contao\System->import('FrontendUser', 'User')
#12 index.php(434): Index->__construct()
#13 {main}

Warning: Cannot modify header information - headers already sent by (output started at /homepages/43/d21551564/htdocs/web/2010_ci/system/helper/functions.php:70) in system/modules/core/library/Contao/System.php on line 484
#0 [internal function]: __error(2, 'Cannot modify h...', '/homepages/43/d...', 484, Array)
#1 system/modules/core/library/Contao/System.php(484): setcookie('BE_USER_AUTH', 'b5c85494b36c98e...', 1739893894, '/', '', false, true)
#2 system/modules/core/classes/Frontend.php(534): Contao\System::setCookie('BE_USER_AUTH', 'b5c85494b36c98e...', 1739893894, NULL, NULL, false, true)
#3 index.php(47): Contao\Frontend->getLoginStatus('BE_USER_AUTH')
#4 index.php(434): Index->__construct()
#5 {main}

Warning: Cannot modify header information - headers already sent by (output started at /homepages/43/d21551564/htdocs/web/2010_ci/system/helper/functions.php:70) in system/modules/core/library/Contao/System.php on line 484
#0 [internal function]: __error(2, 'Cannot modify h...', '/homepages/43/d...', 484, Array)
#1 system/modules/core/library/Contao/System.php(484): setcookie('FE_USER_AUTH', 'd88d2900fa3b35e...', 1739893894, '/', '', false, true)
#2 system/modules/core/classes/Frontend.php(534): Contao\System::setCookie('FE_USER_AUTH', 'd88d2900fa3b35e...', 1739893894, NULL, NULL, false, true)
#3 index.php(48): Contao\Frontend->getLoginStatus('FE_USER_AUTH')
#4 index.php(434): Index->__construct()
#5 {main}

Warning: Cannot modify header information - headers already sent by (output started at /homepages/43/d21551564/htdocs/web/2010_ci/system/helper/functions.php:70) in system/modules/core/library/Contao/Template.php on line 298
#0 [internal function]: __error(2, 'Cannot modify h...', '/homepages/43/d...', 298, Array)
#1 system/modules/core/library/Contao/Template.php(298): header('Vary: User-Agen...', false)
#2 system/modules/core/classes/FrontendTemplate.php(210): Contao\Template->output()
#3 system/modules/core/pages/PageRegular.php(183): Contao\FrontendTemplate->output(true)
#4 index.php(251): Contao\PageRegular->generate(Object(Contao\PageModel), true)
#5 index.php(435): Index->run()
#6 {main}

Warning: Cannot modify header information - headers already sent by (output started at /homepages/43/d21551564/htdocs/web/2010_ci/system/helper/functions.php:70) in system/modules/core/library/Contao/Template.php on line 299
#0 [internal function]: __error(2, 'Cannot modify h...', '/homepages/43/d...', 299, Array)
#1 system/modules/core/library/Contao/Template.php(299): header('Content-Type: t...')
#2 system/modules/core/classes/FrontendTemplate.php(210): Contao\Template->output()
#3 system/modules/core/pages/PageRegular.php(183): Contao\FrontendTemplate->output(true)
#4 index.php(251): Contao\PageRegular->generate(Object(Contao\PageModel), true)
#5 index.php(435): Index->run()
#6 {main}
Thema: Elektronische Registrierkassen - Steuerberatung, Steueroptimierung, Lohn- und Finanzbuchhaltung in Rostock - Die Steuerberatungsgesellschaft
Form

0381/49761-0

Thema

Elektronische Registrierkassen

19.09.2016

Elektronische Registrierkassen sind computergestützte Kassensysteme, die mit einer herstellereigenen Software in eine Hardware eingebettet sind (embedded Systems). Gleichwohl basieren Registrierkassen auf keinem handelsüblichen PC-Betriebssystem.

Bei elektronischen Registrierkassen sind umfassende Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten der mitgeltenden Unterlagen zu beachten. Für elektronische Registrierkassen sind eine Reihe von Aufzeichnungen und Unterlagen aufbewahrungspflichtig und ggf. bei einer Betriebsprüfung vorzulegen. Eine Umfassende Checkliste mit den zu erfassenden Daten für elektronische Kassen befindet sich in Anhang 2; dazu zählen bspw. unter anderem:

  • Protokolle der Kasseneinsatzorte
  • Arbeits- und Organisationsanweisungen (z.B. Bedienungsanleitungen)
  • Journaldaten
  • Auswertungsdaten (Tagesendsummenbons – sog. „Z-Bons“)
  • Kassenstammdaten
  • Kassenprogrammierdaten (insbes. Grund- und Umprogrammierungen)

Zur Protokollierung der Einsatzorte der Kasse zählt insbesondere die Aufzeichnung des festes Einsatzorts sowie auch Aufzeichnungen zu wechselnden Aufstellorten: Wird bspw. eine Kasse mobil auf unterschiedlichen Märkten in der Woche aufgestellt, so sind die jeweiligen Tage und Märkte ebenfalls zu protokollieren.

Den Z-Bons kam bisher bei Registrierkassen eine besondere Bedeutung zu: Die Z Abfrage zeigt dem Betriebsinhaber und dem Betriebsprüfer die Tagesumsätze (Z1) bzw. die Periodenumsätze (Z2) an. Dazu ist der Z-Bon täglich, i.d.R. abends nach Ladenschluss, zu sichern und auszudrucken; für frühere Ausdrucke ist zu dokumentieren, warum der Ausdruck vor dem Ladenschluss erfolgte. Durch organisatorische Maßnahmen oder programmierte Kontrollen ist insbesondere die Vollständigkeit der Z Bons zu gewährleisten.

Z-Bons haben folgende Bestandteile verpflichtend zu enthalten (Mussbestandteile):

  • Name und Anschrift des Betriebs
  • Fortlaufende und vollständige Nummerierung (auch „Leerbons“ sind aufzubewahren, um gegenüber dem Finanzamt die Vollständigkeit der Z-Bons beweisen zu können!)
  • Datum und Uhrzeit der Erstellung/des Abrufs
  • Sämtliche Stornobuchungen
  • Retouren und Warenrücknahmen
  • Tagesumsatz (getrennt nach Steuersätzen)
  • Auflistung der Zahlungswege (Bar, Ec-, Kreditkarte, Scheck)
  • Sofern vorhanden, Umsätze des Trainingsspeichers
  • Erfassung aller sonstigen Geldbewegungen (Kassenentnahmen, -einlagen, sonstige Geldtransfers)

Durch die Z-Bons ist ein Soll/Ist-Abgleich der elektronisch erfassten Umsätze mit dem tatsächlich ausgezählten Kassen-Barbestand möglich. Am Ende des Tages müssen Differenzen nacherfasst werden; im Folgenden ist beispielhaft die Nacherfassung der Umsätze aufgezeigt:

Bsp. 1:

Soll gem. Z-Bon: 2.000,50 €
Kasse gezählt (Ist): 2005,00 €
Differenz: -4,50 €

Bsp. 2:

Soll gem. Z-Bon: 2.000,50 €
Kasse gezählt (Ist): 2.000,00 €
Differenz: 0,50 €

In Bsp. 1 übersteigt der gezählte Kassenbestand die elektronische Erfassung (Z-Bon) um 4,50 €. Dieser Betrag ist als zusätzliche Betriebseinnahme (unter Beachtung des jeweiligen USt-Satzes) nachzuerfassen. In Bsp. 2 liegt der gezählte Kassenbestand 0,50 € unter der elektronischen Erfassung. Der Differenzbetrag von 0,50 € ist als negativer Umsatz (unter Beachtung des jeweiligen USt-Satzes) nachzuerfassen.

Ab 01.01.2017 müssen Registrierkassen neuen Anforderungen an die maschinelle Auswertbarkeit genügen. Die im Gerät erstellten Daten (insbesondere die Journaldaten und Programmierdaten) müssen in elektronischer Form unverändert, jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar gespeichert werden. Dies beinhaltet auch, dass die Kassendaten nicht über eine Cloud-Lösung an einem unbekannten Ort gespeichert werden. Eine Speicherung der Kassendaten im Ausland muss vermieden werden.
Ein Großteil der Unterlagen war auch vor der Neuregelung aufbewahrungspflichtig. Neu sind insbesondere die Notwendigkeit der vollständigen elektronischen Speicherung und die Forderung zur vollständigen Aufzeichnung der Journaldaten. Im Konkreten ist sicherzustellen, dass Einzelaufzeichnungen von der Kasse aufgezeichnet und für 10 Jahre abgespeichert werden. Eine Verdichtung der Daten bzw. Löschung der Zwischenspeicher ist mit der Neuregelung unzulässig. Mit dem Fokus auf die Belegkraft der Einzeldaten verlieren naturgemäß die zuvor hochwichtigen Z-Bons ihre zentrale Beweiskraft. Die Z-Bons werden nichts desto trotz weiterhin zur Eintragung der Tageseinnahmen (getrennt nach Steuersätzen) in das Kassenbuch benötigt und bleiben damit von besonderer Bedeutung.
Der Finanzverwaltung muss ab 01.01.2017 die Möglichkeit eines elektronischen Datenexports der elektronisch gesicherten Daten (in einem IDEA-tauglichen Format) durch Schnittstellen oder durch externe Datenträger eingeräumt werden. Der bloße Ausdruck von Z-Bons oder Journaldaten ist dann nicht mehr zulässig.

Nehmen Sie bei Unsicherheit Kontakt zu Ihrem Kassenaufsteller auf. Sollte Ihr Kassensystem nicht nachgerüstet werden können, ist die Neuanschaffung eines konformen Kassensystems leider unumgänglich.

Zum Schutz vor programmierten Manipulationen (sog. Zapper-Software) sind zudem künftig weitere Schutzmaßnahmen zu implementieren. Mit Inkrafttreten des „Entwurf[s] eines Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ bestimmt die Finanzverwaltung, dass ab 01.01.2020 die elektronischen Kassenaufzeichnungen durch vom BSI zertifizierte technische Sicherheitseinrichtungen zu schützen sind. Derzeit stellt INSIKA (INtegrierte SIcherheitslösung für messwertverarbeitende KAssensysteme) die populärste dieser technischen Umsetzungen dar und hat damit das Potential zur Standardumsetzung heranzureifen: Hierbei werden u.a. Ursprungsaufzeichnungen vor Veränderung gesichert und nicht-unterdrückbare Signaturen verwendet. Bei Kassenneuanschaffungen sollten Sie daher auf Möglichkeit der Nachrüstbarkeit für die INSIKA-Technologie achten. Für Registrierkassen, die den sonstigen elektronischen Aufzeichnungspflichten des BMF-Schreibens vom 26.11.2010 genügen, die jedoch nicht auf die neue technische Sicherheitstechnologie umrüstbar sind, wird eine Übergangsnutzung längstens bis zum 31.12.2022 gewährt.

Aufbewahrungspflichtige Unterlagen und Aufzeichnungen für elektronische Kassen:

  • Alle Angaben und Unterlagen aus der Checkliste in Anhang 2 (insbes. Protokollierung der Einsatzorte der Kasse; Aufheben der Bedienungsanleitung, der Grundprogrammierung und aller Umprogrammierungen)
  • Alle Belege zu sonstigen Änderungen des Bargeldbestands (bspw. Belege zu Geschäftsausgaben, Eigenbelege zu Privatentnahmen/ -einlagen, Belege zu Geldtransfers)
  • Elektronische Speicherung der gesamten Journaldaten
  • Elektronische Speicherung und Ausdruck (empfohlen) der Z-Bons
  • Tägliche Zählprotokolle (empfohlen; siehe Anhang 1)
  • Eintragung in das Kassenbuch

Schritte der Kassenführung beim Einsatz von elektronischen Kassen:

  1. Erfassung aller Kassenbewegungen mittels des elektronischen Kassensystems (d.h. aller Tageseinnahmen sowie aller sonstigen Änderungen des Bargeldbestands wie bspw. Geschäftsausgaben, Privatentnahmen/ -einlagen, Geldtransfers)
  2. Ggf. Ergänzung der grundsätzlichen, elektronischen Einzelaufzeichnungen um zusätzliche Angaben (Name, Anschrift, Anzahl, Preis, Datum etc.)
  3. Tägliches Auszählen des Geldbestands (siehe Zählprotokoll Anhang 1)
  4. Soll/Ist-Abgleich der Z-Bons mit dem ausgezählten Geldbestand inkl. Nacherfassung der Umsatz-Differenzen (siehe Bsp. 1 und Bsp. 2 unter Abschnitt 2.2)
  5. Tägliche Übernahme der ermittelten Tageseinnahmen in das Kassenbuch
  6. Tägliche Erfassung aller sonstigen Änderungen des Bargeldbestands (bspw. Geschäftsausgaben, Privatentnahmen/ -einlagen, Geldtransfers) im Kassenbuch
  7. Zeitnahe Buchung bzw. Übergabe der Kassenbuchdaten zur Buchung an das Steuerbüro

Zitat des Tages

"Irren ist menschlich, aber das totale Chaos schafft nur der Computer"

Autor: Klaus Klages
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Aktuelles aus der Kanzlei

  • Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen zur E-Rechnung veröffentlicht

    Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat am 15.10.2024 das Schreiben "Ausstellung von Rechnungen nach § 14 UstG - Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab dem 01.01.2025" veröffentlicht.Darin erläutert es die zur E-Rechnung getroffenen Regelungen des Wachstumschancengesetzes und geht auf besondere Fragestellungen zur E-Rechnung ein.

  • Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten: Verschiebung des Geltungsbeginns um ein Jahr

    Die EU-Kommission hat am 02.10.2024 einen Änderungsvorschlag zur Verordnung (EU) 2023/1115 über entwaldungsfreie Lieferketten vorgelegt.

  • Entwurf einer Bürokratieentlastungsverordnung

    Die Bundesregierung hat am 09.10.2024 den vom Bundesminister der Justiz vorgelegten Entwurf einer Bürokratieentlastungsverordnung beschlossen. Die Verordnung ist Teil des Meseberger Entlastungspakets und ergänzt das Bürokratieentlastungsgesetz IV.

  • Referentenentwurf eines E-Fuels-only-Gesetzes

    Das Bundesfinanzministerium hat am 08.10.2024 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Behandlung von lediglich mit E-Fuels betreibbaren Kraftfahrzeugen (E-Fuels-only-Gesetz) veröffentlicht.

  • Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer: Einbeziehung der auf verkauftem Waldgrundstück aufstehenden Bäume

    Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern hatte zu entscheiden, ob bei der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer der Wert der auf dem Grundstück aufstehenden Bäume mit einzubeziehen ist (Az. 1 K 180/23).

  • Forderungsverzicht zwischen Gesellschaftern einer GmbH ohne angemessenen Wertausgleich als freigebige Zuwendung

    Wenn Gesellschafter einer GmbH wirksam vereinbart haben, dass Leistungen in die Kapitalrücklage gesellschafterbezogen zugeordnet werden, wird jedoch die Kapitalrücklage im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung abweichend hiervon allen Gesellschaftern entsprechend ihren Beteiligungsquoten zugerechnet, kann der Verzicht auf einen angemessenen Wertausgleich durch den Gesellschafter, der die Leistungen erbracht hat, eine freigebige Zuwendung zugunsten der Mitgesellschafter darstellen. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. II R 40/21).

  • Bei Lieferung von Mieterstrom zum Vorsteuerabzug berechtigt

    Bei der Lieferung von Strom, den der Vermieter von Wohnraum über eine Photovoltaikanlage selbst erzeugt und an seine Mieter gegen Entgelt abgibt, handelt es sich nicht um eine unselbstständige Nebenleistung der umsatzsteuerfreien (langfristigen) Vermietung von Wohnraum, sondern um eine selbstständige umsatzsteuerpflichtige Leistung.

  • Autohaus in Planungsphase: Kein Vorsteuerabzug für Erwerb eines Supersportwagens als Ausstellungsstück

    Ein bereits vor der Erzielung von Ausgangsumsätzen als Ausstellungsstück für ein Autohaus erworbener sog. Supersportwagen (Porsche) kann eine Eingangsleistung sein, wenn die Verwendungsabsicht hinreichend belegt ist. So entschied das Niedersächsische Finanzgericht (Az. 5 K 148/23).

  • Für „Milchersatzprodukte“ pflanzlichen Ursprungs kein ermäßigter Umsatzsteuersatz

    Milchersatzprodukte” pflanzlichen Ursprungs (im Streitfall: aus Soja, Reis oder Hafer hergestellte Getränke bzw. vegane Milchalternativen) sind keine Milch oder Milchmischgetränke im Sinne von Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Umsatzsteuergesetz und unterliegen daher dem Regelsteuersatz von 19 %.

  • Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte: Tatsächlich benutzte längere Fahrtstrecke als offensichtlich verkehrsgünstigere Fahrstrecke

    Eine Straßenverbindung ist dann als verkehrsgünstiger als die kürzeste Verbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte anzusehen, wenn der Arbeitnehmer eine andere - längere - Straßenverbindung nutzt und die Arbeitsstätte auf diese Weise trotz gelegentlicher Verkehrsstörungen in der Regel schneller und pünktlicher erreicht.