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Thema: Einsprüche gegen Grundsteuerbescheide - Einschätzung für Erfolgsaussichten - Steuerberatung, Steueroptimierung, Lohn- und Finanzbuchhaltung in Rostock - Die Steuerberatungsgesellschaft
Einsprüche gegen Grundsteuerbescheide - Einschätzung für Erfolgsaussichten
01.03.2025
Seit dem 1. Januar 2025 gilt das neue Grundsteuerrecht. Für die Bewertung der Grundstücke ist entweder das Bewertungsverfahren nach dem Bundesmodell oder eines der Ländermodelle heranzuziehen. Auf Basis der so ermittelten Grundsteuerfeststellungs- bzw. Grundsteuer-Äquivalenzwerte wurden Grundsteuermessbeträge festgesetzt, die Grundlage für die Berechnung und Erhebung der Grundsteuer durch die Gemeinden darstellen.
Die Gemeinden waren angehalten – unter der Prämisse der Aufkommensneutralität - die Hebesätze, die auf den vom Finanzamt festgesetzten Grundsteuermessbetrag angewendet werden, so anzupassen, dass im Durchschnitt keine Erhöhung des Grundsteueraufkommens entsteht.
Dies soll so in den neuen Grundsteuerbescheiden umgesetzt worden sein (theoretisch), ist jedoch gerade bei Grundsteuererhöhungen ärgerlich, und dem ein oder anderen von Ihnen liegt hier sicherlich im Sinn, sich gegen die erhöhte Grundsteuer zu wehren.
Wir möchten an dieser Stelle jedoch darauf hinweisen, dass dies nicht ohne Weiteres möglich ist.
Die Grundsteuerbescheide der Gemeinden sind Folgebescheide, in denen die Gemeinden an die durch die Finanzverwaltung in den Grundsteuermessbetragsbescheiden festgestellten Werte gebunden sind.
Der einzige Weg, um sich gegen die Höhe der Grundsteuer zu wehren, ist unseres Erachtens sich gegen die Grundsteuerfeststellungswerte im ursprünglichen Grundsteuerfeststellungswertbescheid des Finanzamts zu wehren. Bei den Grundsteuerfeststellungswertbescheiden, die auf Basis unserer Grundsteuerfeststellungswerterklärungen erstellt wurden, haben wir gegen die aus unserer Sicht und der vorherrschenden Meinung in der Fachliteratur verfassungswidrigen Berechnungsmethoden bspw. im Bewertungsverfahren beim Bundesmodell Einspruch eingelegt.
Diese Einsprüche ruhen derzeit und werden so lange nicht von der Finanzverwaltung bearbeitet, bis es dazu höchstrichterliche Rechtsprechung gibt.
Erst wenn sich der angefochtene Grundsteuerfeststellungswertbescheid ändert, ändert sich der Grundsteuermessbetragsbescheid und zwangsläufig auch der Grundsteuerbescheid.
Das heißt, dass die derzeit Ihnen zugestellten Grundsteuerbescheide höchstwahrscheinlich richtig sind, soweit der richtige Grundsteuermessbetrag und der richtige Hebesatz in der Berechnung angewandt wird und mathematisch zum richtigen Ergebnis führt.
Hebesatz für Grundsteuer A: Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
Hebesatz für Grundsteuer B: Grundvermögen
Hebesatz für Grundsteuer C: unbebaute, baureife Grundstücke
Sollte der richtige Grundsteuermessbetrag und der richtige Hebesatz angewandt worden sein und zum richtigen Rechenergebnis führen, ist unseres Erachtens ein Widerspruch hier aussichtslos.
Sollten Sie dennoch einen Widerspruch hier einlegen wollen, dann weisen wir vorsorglich darauf hin, dass nur im Erfolgsfall dieser Widerspruch kostenlos ist. Im erfolglosen Fall hat der Widerspruchsführer die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Es ist vielleicht eine Überlegung wert, die Gemeinden auf die vom Gesetzgeber angestrebte Auf-kommensneutralität der Grundsteuerreform hinzuweisen und eine Senkung der Hebesätze zu verlangen – dies ist aber ein politischer Weg über die Gemeindevertretungen, in denen die Grund-steuersatzungen geändert werden müssen.
Zitat des Tages
"Mit Geld kann man Glück nicht kaufen - aber sich leisten, es überall zu suchen"
Autor: Milton Berle
Aktuelles aus der Kanzlei
Anonymes Hinweisgebersystem der niedersächsischen Steuerverwaltung geht online
Seit 22.04.2025 können Bürger in Niedersachsen Steuerdelikte über ein anonymes Hinweisgebersystem anzeigen. Das Portal https://anonymer-steuerhinweis.mf.niedersachsen.de/meldung soll einen sicheren und diskreten Kommunikationsweg bieten, um sowohl namentliche als auch anonyme Hinweise abzugeben.
Unzulässige Zweitwohnungsteuer bei Nest- oder Wechselmodell
Das Verwaltungsgericht Weimar entschied, dass die Erhebung einer kommunalen Zweitwohnungsteuer (auch) unzulässig in Fällen des ehelichen Getrenntlebens ist, wenn und soweit die gemeinsamen ehelichen Kinder des zur Zweitwohnungsteuer herangezogenen getrennt lebenden Elternteils mit Zweitwohnsitz im Rahmen des familiären Nestmodells oder auch des Wechselmodells am Erstwohnsitz regelmäßig betreut werden (Az. 3 K 1578/23 We).
Schreiben zu Einzelfragen zur Abgeltungsteuer neu gefasst
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 14.05.2025 sein Schreiben zu Einzelfragen zur Abgeltungsteuer neu gefasst (Az. IV C 1 - S 2252/00075/016/070). Das umfangreiche Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 19.05.2022 und geht u. a. auf die folgenden Bereiche ein:
Provisionen in Form der Kryptowährung Ether zulässig
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass Arbeitnehmer unter bestimmten Bedingungen Provisionen in Form der Kryptowährung Ether erhalten können. Ether als Sachbezug zu vereinbaren sei nur dann möglich, wenn dies bei objektiver Betrachtung im Interesse des Arbeitnehmers liege. Zudem müsse ein bestimmter unpfändbarer Betrag des Arbeitsentgelts in Geld ausgezahlt werden (Az. 10 AZR 80/24).
Absetzbarkeit von Rechts- und Beratungskosten bei Anteilsverkäufen - kein Abzug
Eine Tochtergesellschaft, die in einem Organschaftsverhältnis zur Klägerin als Organträgerin stand, veräußerte Anteile an ihrer Tochtergesellschaft - also einer Enkelgesellschaft der Klägerin. Die Klägerin hatte im Zusammenhang mit der Veräußerung der Enkelgesellschaft Rechts- und Beratungsleistungen in eigenem Namen beauftragt und die Kosten daraus getragen.
Werbungskostenabzugsverbot für Vermögensverwaltergebühren
Ein Anleger hatte im Veranlagungszeitraum 2020 erhebliche Vermögensverwaltergebühren gezahlt, die über dem Sparerpauschbetrag lagen. Diese machte er in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend. Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt ordnete die im Streitjahr gezahlte Vermögensverwaltergebühr als Werbungskosten (gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) ein, die unter das Abzugsverbot (gem. § 20 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 EStG) fallen.
Kein Werbungskostenabzug für private Umzugskosten trotz Homeoffice-Zwang
Berufstätige Eheleute lebten mit ihrer Tochter in einer 3-Zimmer-Wohnung und arbeiteten nur in Ausnahmefällen im Homeoffice. Ab März 2020 - bedingt durch die Corona-Pandemie - arbeiteten sie überwiegend im Homeoffice, dort im Wesentlichen im Wohn-/Esszimmer. Ab Mai 2020 zogen sie in eine 5-Zimmer-Wohnung, in der sie zwei Zimmer als häusliches Arbeitszimmer einrichteten und nutzten.
Die Klägerin hatte zur Errichtung eines Windparks im Jahr 2008 ein Darlehen aufgenommen. Die Fälligkeit der letzten Rate war für den 31.03.2023 vereinbart, der Zinssatz war bis zum 31.03.2018 festgeschrieben. Im Jahr 2014 schloss die Klägerin mit der Darlehensgeberin für die Restlaufzeit des Darlehens nach Ablauf der Zinsbindung einen Zinsswap.
Keine Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung bei Fahrzeit zwischen Hauptwohnung und Tätigkeitsstätte von etwa einer Stunde
Ein Geschäftsführer war bei einer etwa 30 km entfernt ansässigen Arbeitgeberin angestellt und mietete eine Zweitwohnung in ca. 1 km Entfernung von seiner Arbeitsstätte. Er machte einen Anspruch auf Berücksichtigung von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung geltend.
Versorgungsleistungen aus einer früheren inländischen Betriebsstätte an eine im EU-Ausland wohnende Person
Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied, dass der in der Slowakei wohnende Bezieher von Versorgungsleistungen aus einer inländischen Versorgungseinrichtung für eine konkret bezeichnete Berufsgruppe (im Streitfall einer Leistung des Vertreterversorgungswerks) im Inland beschränkt einkommensteuerpflichtig ist (Az. 12 K 549/23).